Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
EINLEITUNG
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben Anspruch auf eine regelmäßige Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Im Kindergarten oder in der Schule werden Maßnahmen der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe durchgeführt.
ZUSTAENDIG
ein Zahnarzt Ihrer Wahl
ABLAUF
Kinder bis zum sechsten LebensjahrDie erste Früherkennungsuntersuchung sollte im dritten Lebensjahr stattfinden. Die beiden weiteren Untersuchungen sollten bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs durchgeführt werden. Der Abstand zwischen den Untersuchungen sollte dabei mindestens 12 Monate betragen. Bei den Untersuchungen wird festgestellt, ob Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vorliegen. Außerdem soll Karies und Gingivitis vorgebeugt werden. Hierdurch kann eine Erkrankung frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Kinder zwischen sieben und 18 Jahren
Im Rahmen der zahnmedizinischen Individualprophylaxe können Kinder jedes Kalenderhalbjahr zur kostenlosen Zahnvorsorgeuntersuchung gehen. Die Untersuchung soll Karies und Paradontalerkrankungen vorbeugen und Maßnahmen der Gruppenprophylaxe, die in Kindergärten und Schulen durchgeführt werden, ergänzen und fortführen.
Bei den 12- bis 17-Jährigen wird für jedes Kalenderhalbjahr das Datum der Erhebung des Mundhygienestatus in das Bonusheft eingetragen. Der Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes des Patienten, die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen sowie die Erhebung geeigneter Indizes und gegebenenfalls das Einfärben der Zähne. Das Bonusheft dient als Nachweis für einen Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz.
KOSTEN
Die Kosten für die drei Früherkennungsuntersuchungen und die folgenden halbjährlichen Zahnvorsorgeuntersuchungen werden von den Krankenkassen übernommen.
RECHTSGRUNDLAGE
- Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 6 SGB V in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung)